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   VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01   

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VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01 (https://dejure.org/2001,26697)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2001 - A 1 K 10289/01 (https://dejure.org/2001,26697)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - A 1 K 10289/01 (https://dejure.org/2001,26697)
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  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    Nimmt das Verwaltungsgericht schon bei der Frage der Verfahrensrelevanz eine solche "Asylerfolgswürdigung" bzw. "Durchentscheidung in der Sache" vor (zur umfassenden gerichtlichen Prüfungsbefugnis sowie zur Aufgabe der Spruchreifmachung dann auch im Hauptsacheverfahren: BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 <9 C 28/97>, NVwZ 1998, 861), müssen jedoch mit Blick auf Art. 16 a Abs. 1 GG die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung vorliegen; nur wenn keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass der Asylanspruch eindeutig nicht besteht, kann der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz versagt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.10.1994 <2 BvR 2333/93>, AuAS 1995, 9; Kammerbeschl. v. 08.03.1995 <2 BvR 2148/94>, InfAuslR 1995, 342).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    Weil schließlich keine Wiederaufgreifensgründe bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorgebracht worden oder sonst ersichtlich sind, bestehen auch an der insoweit ablehnenden Entscheidung des Bundesamts (zu dessen Pflicht, auch bei verfahrensirrelevanten [= unbeachtlichen] Folgeanträgen zu § 53 AuslG zu entscheiden, vgl. nunmehr BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 <9 C 41/99>, NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410; zuvor bereits: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.1999 - A 9 S 96/99 -, DVBl. 2000, 435 [L]) keine ernstlichen Zweifel.
  • BVerfG, 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren bei Ablehnung der Durchführung

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit welcher die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 53 AuslG abgelehnt worden ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§§ 71 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1, erster Halbsatz GG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung in Bezug auf Folgeanträge: BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.03.1999 <2 BvR 2131/95>, InfAuslR 1999, 256 = DVBl. 1999, 1204).
  • BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt -

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    Weil grundlegende Voraussetzung einer Verfahrensrelevanz (nach früherer Terminologie: Beachtlichkeit) gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ein schlüssiger, d.h. substanziierter und glaubhafter Vortrag ist, führen bereits auch offensichtliche Glaubwürdigkeitsmängel zur Ablehnung eines Wiederaufgreifens (BVerwG, Urt. v. 23.06.1987 <9 C 251.86>, BVerwGE 77, 323 = NVwZ 1988, 258; GK-AsylVfG [September 2000], § 71 Rnrn. 82.1 und 93).
  • BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren bei der Behandlung von

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    Nimmt das Verwaltungsgericht schon bei der Frage der Verfahrensrelevanz eine solche "Asylerfolgswürdigung" bzw. "Durchentscheidung in der Sache" vor (zur umfassenden gerichtlichen Prüfungsbefugnis sowie zur Aufgabe der Spruchreifmachung dann auch im Hauptsacheverfahren: BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 <9 C 28/97>, NVwZ 1998, 861), müssen jedoch mit Blick auf Art. 16 a Abs. 1 GG die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung vorliegen; nur wenn keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass der Asylanspruch eindeutig nicht besteht, kann der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz versagt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.10.1994 <2 BvR 2333/93>, AuAS 1995, 9; Kammerbeschl. v. 08.03.1995 <2 BvR 2148/94>, InfAuslR 1995, 342).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2000 - A 14 S 2443/98

    Asylfolgeantrag: Darlegungslast für Wiederaufgreifensgründe - Sachlageänderung -

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass sich aus einem - wie sogleich darzulegen sein wird ebenfalls fehlenden - substanziierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die für die frühere Entscheidung maßgebliche Sachlage zu Gunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die (nicht nur theoretische) Möglichkeit einer für ihn positiven Entscheidung folgt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -, AuAS 2000, 152).
  • BVerfG, 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Würdigung von Auskünften im Rahmen der

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    Nimmt das Verwaltungsgericht schon bei der Frage der Verfahrensrelevanz eine solche "Asylerfolgswürdigung" bzw. "Durchentscheidung in der Sache" vor (zur umfassenden gerichtlichen Prüfungsbefugnis sowie zur Aufgabe der Spruchreifmachung dann auch im Hauptsacheverfahren: BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 <9 C 28/97>, NVwZ 1998, 861), müssen jedoch mit Blick auf Art. 16 a Abs. 1 GG die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung vorliegen; nur wenn keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass der Asylanspruch eindeutig nicht besteht, kann der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz versagt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.10.1994 <2 BvR 2333/93>, AuAS 1995, 9; Kammerbeschl. v. 08.03.1995 <2 BvR 2148/94>, InfAuslR 1995, 342).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - A 9 S 96/99

    Zuständigkeit des Bundesamts zur Prüfung von Abschiebungshindernissen nach

    Auszug aus VG Freiburg, 10.05.2001 - A 1 K 10289/01
    Weil schließlich keine Wiederaufgreifensgründe bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorgebracht worden oder sonst ersichtlich sind, bestehen auch an der insoweit ablehnenden Entscheidung des Bundesamts (zu dessen Pflicht, auch bei verfahrensirrelevanten [= unbeachtlichen] Folgeanträgen zu § 53 AuslG zu entscheiden, vgl. nunmehr BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 <9 C 41/99>, NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410; zuvor bereits: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.1999 - A 9 S 96/99 -, DVBl. 2000, 435 [L]) keine ernstlichen Zweifel.
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